Satzung

des Förderkreises für internationale Partnerschaften

der Gemeinde Waigolshausen

 

 

 

§ 1 Name und Sitz des Förderkreises

1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis für internationale Partnerschaften der Gemeinde Waigolshausen“.

2. Der Sitz des Vereins ist Waigolshausen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

1. Der Verein ist eine überparteiliche und überkonfessionelle Organisation.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Begegnung und Verständigung, das

Vertiefen des gegenseitigen Verständnisses für die kulturelle Eigenart der Völker und die

Förderung des Gedankens der internationalen Verständigung. Ein besonderes Anliegen ist hier

der Austausch von jungen Menschen.

3. Diese Zwecke und Ziele werden insbesondere verwirklicht durch

- gemeinsame Begegnungen und Maßnahmen (Schüleraustausch, Jugendtreffen, Besuch der

Partnergemeinden)

- die Vermittlung von Praktikumsplätzen für Arbeitnehmer/innen, Studenten

und Studentinnen sowie von Schülerinnen und Schülern

- die ideelle Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen, die gleiche

oder ähnliche Ziele verfolgen.

4. Der Verein arbeitet zur Verwirklichung der Ziele mit Partnerorganisationen im In- und Ausland

sowie mit Kommunen und kommunalen Einrichtungen zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des

Vereins an die Gemeinde Waigolshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.

2. Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Vorstand den Aufnahmeantrag annimmt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied erhält eine auf seinen Namen lautende Mitgliedskarte und die Satzung.

2. Die Mitglieder haben Sitz-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Stimmberechtigt ist, wer die Beitragspflicht erfüllt hat.

3. Bei Anmeldungen zu Veranstaltungen des Vereins werden Mitglieder bevorzugt berücksichtigt.

4. Festlegung der Beitragsordnung

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt,

b) Ausschluss,

c) den Tod,

d) Auflösung (bei juristischen Personen).

2. Der Austritt ist schriftlich bis spätestens 30.09. eines Jahres zu erklären und wird mit Ablauf

des Jahres wirksam.

3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck

verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung

schuldig macht oder trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag länger als ein

Jahr im Rückstand ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluss, der mit 2/3 der Mehrheit der

anwesenden Mitglieder des Vorstandes zu fassen ist, ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Beitrag wird grundsätzlich mittels Bankeinzugsverfahren erhoben.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Zur Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der

vorläufigen Tagesordnung einzuladen.

3. Die Tagesordnung enthält mindestens folgende Punkte:

a) Bericht des Vorsitzenden,

b) Bericht des Kassiers,

c) Bericht der Revisoren,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Neuwahl des Vorstandes und der Revisoren, soweit erforderlich,

f) Anträge.

4. Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vorher

schriftlich vorzulegen.

5. Die Mitgliederversammlung ist, abgesehen in den Fällen der §§ 16 (Satzungsänderung) und 17

(Auflösung), ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie

ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei

Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie ihrer Beitragspflicht nach § 7 nachgekommen

sind.

7. Mitglieder unter 14 Jahren sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand einzuberufen, wenn dies ein

Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder 2/3 des Vorstandes unter Angabe des

Beratungsgegenstandes schriftlich fordert.

Für die Einladung und die Einbringung von Anträgen gelten die Bestimmungen des § 9

(Mitgliederversammlung) sinngemäß.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem/der Kassier(erin)

d) dem/der Schriftführer(in)

e) dem/der Jugendvertreter(in)

2. Zusätzlich können drei weitere Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.

3. Der erste Bürgermeister der Gemeinde Waigolshausen oder sein Vertreter ist automatisch

Vorstandsmitglied.

4. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden

Vorsitzenden vertreten.

§ 12 Vorstandswahl

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er

bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

2. Ein zur Wahl des Vorstandes vorgeschlagenes, in der Mitgliederversammlung nicht anwesendes

Mitglied kann nur gewählt werden, wenn es die Bereitschaft zur Annahme der Wahl vorher

schriftlich erklärt hat.

3. Scheidet eines der Mitglieder des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand

berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung die frei gewordene Position kommissarisch

zu besetzen.

§ 13 Geschäftsführung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung.

2. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als

abgelehnt.

4. Über jede Sitzung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu

unterzeichnen ist. Beschlüsse sind hierin wörtlich aufzunehmen.

§ 14 Revisoren

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.

Sie haben das Recht, an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen und die Pflicht,

die Geschäftsführung in regelmäßigen Abständen zu prüfen.

§ 15 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können in einer ordentlichen oder außerordentlichen

Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder und kann nur

in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der

Mitglieder anwesend sind, erfolgen.

2. Die Tagesordnung darf nur diesen einen Punkt enthalten.

3. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins muss geheim erfolgen.

§ 17 Jugendarbeit

Innerhalb des Vereins können junge Menschen bis 27 Jahren eine eigene Abteilung bilden. Die

Jugendabteilung gibt sich selbst eine Jugendordnung, wählt eigene Leitungsorgane, führt eine eigene

Kasse und kann im Rahmen ihrer Jugendordnung sowie unter Beachtung der Vereinssatzung ihre

Jugendarbeit eigenverantwortlich gestalten.

Ein Jugendvertreter hat Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.

§ 18 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung am 03.02.2016 beschlossen und tritt damit

in Kraft.

Waigolshausen, den 03.02.2016