§ 1 Name und Sitz des Förderkreises
1. Der Verein führt den Namen „Förderkreis für internationale Partnerschaften der Gemeinde Waigolshausen“.
2. Der Sitz des Vereins ist Waigolshausen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel
1. Der Verein ist eine überparteiliche und überkonfessionelle Organisation.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Begegnung und Verständigung, das
Vertiefen des gegenseitigen Verständnisses für die kulturelle Eigenart der Völker und die
Förderung des Gedankens der internationalen Verständigung. Ein besonderes Anliegen ist hier
der Austausch von jungen Menschen.
3. Diese Zwecke und Ziele werden insbesondere verwirklicht durch
- gemeinsame Begegnungen und Maßnahmen (Schüleraustausch, Jugendtreffen, Besuch der
Partnergemeinden)
- die Vermittlung von Praktikumsplätzen für Arbeitnehmer/innen, Studenten
und Studentinnen sowie von Schülerinnen und Schülern
- die ideelle Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen und Organisationen, die gleiche
oder ähnliche Ziele verfolgen.
4. Der Verein arbeitet zur Verwirklichung der Ziele mit Partnerorganisationen im In- und Ausland
sowie mit Kommunen und kommunalen Einrichtungen zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Waigolshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins verwendet.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden.
2. Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass der Vorstand den Aufnahmeantrag annimmt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied erhält eine auf seinen Namen lautende Mitgliedskarte und die Satzung.
2. Die Mitglieder haben Sitz-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Stimmberechtigt ist, wer die Beitragspflicht erfüllt hat.
3. Bei Anmeldungen zu Veranstaltungen des Vereins werden Mitglieder bevorzugt berücksichtigt.
4. Festlegung der Beitragsordnung
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) den Tod,
d) Auflösung (bei juristischen Personen).
2. Der Austritt ist schriftlich bis spätestens 30.09. eines Jahres zu erklären und wird mit Ablauf
des Jahres wirksam.
3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck
verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung
schuldig macht oder trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung mit seinem Beitrag länger als ein
Jahr im Rückstand ist. Vor der Entscheidung über den Ausschluss, der mit 2/3 der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder des Vorstandes zu fassen ist, ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Beitrag wird grundsätzlich mittels Bankeinzugsverfahren erhoben.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Zur Mitgliederversammlung ist zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der
vorläufigen Tagesordnung einzuladen.
3. Die Tagesordnung enthält mindestens folgende Punkte:
a) Bericht des Vorsitzenden,
b) Bericht des Kassiers,
c) Bericht der Revisoren,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Neuwahl des Vorstandes und der Revisoren, soweit erforderlich,
f) Anträge.
4. Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vorher
schriftlich vorzulegen.
5. Die Mitgliederversammlung ist, abgesehen in den Fällen der §§ 16 (Satzungsänderung) und 17
(Auflösung), ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sofern sie ihrer Beitragspflicht nach § 7 nachgekommen
sind.
7. Mitglieder unter 14 Jahren sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand einzuberufen, wenn dies ein
Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder 2/3 des Vorstandes unter Angabe des
Beratungsgegenstandes schriftlich fordert.
Für die Einladung und die Einbringung von Anträgen gelten die Bestimmungen des § 9
(Mitgliederversammlung) sinngemäß.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassier(erin)
d) dem/der Schriftführer(in)
e) dem/der Jugendvertreter(in)
2. Zusätzlich können drei weitere Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand gewählt werden.
3. Der erste Bürgermeister der Gemeinde Waigolshausen oder sein Vertreter ist automatisch
Vorstandsmitglied.
4. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten.
§ 12 Vorstandswahl
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
2. Ein zur Wahl des Vorstandes vorgeschlagenes, in der Mitgliederversammlung nicht anwesendes
Mitglied kann nur gewählt werden, wenn es die Bereitschaft zur Annahme der Wahl vorher
schriftlich erklärt hat.
3. Scheidet eines der Mitglieder des Vorstandes während der Wahlperiode aus, so ist der Vorstand
berechtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung die frei gewordene Position kommissarisch
zu besetzen.
§ 13 Geschäftsführung
1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung.
2. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
4. Über jede Sitzung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Beschlüsse sind hierin wörtlich aufzunehmen.
§ 14 Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Revisoren, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
Sie haben das Recht, an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen und die Pflicht,
die Geschäftsführung in regelmäßigen Abständen zu prüfen.
§ 15 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder.
§ 16 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder und kann nur
in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind, erfolgen.
2. Die Tagesordnung darf nur diesen einen Punkt enthalten.
3. Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins muss geheim erfolgen.
§ 17 Jugendarbeit
Innerhalb des Vereins können junge Menschen bis 27 Jahren eine eigene Abteilung bilden. Die
Jugendabteilung gibt sich selbst eine Jugendordnung, wählt eigene Leitungsorgane, führt eine eigene
Kasse und kann im Rahmen ihrer Jugendordnung sowie unter Beachtung der Vereinssatzung ihre
Jugendarbeit eigenverantwortlich gestalten.
Ein Jugendvertreter hat Sitz und Stimme im Vereinsvorstand.
§ 18 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung am 03.02.2016 beschlossen und tritt damit
in Kraft.
Waigolshausen, den 03.02.2016